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Förderverein
"Sternwarte Gaisberg"
So eine Sternwarte kostet leider viel Geld. Nicht nur für die
Errichtung, sondern auch für den Unterhalt und weiteren Ausbau.
Ein
vorrangiges Ziel der Sternwarte Gaisberg ist die Astrometrie von
Kleinplaneten, und Führungen zur Förderung des naturwissenschaftlichen
Interesses von Schülern. Weiters werden auch Führungen für die
Öffentlichkeit angeboten
Ziel dieses Fördervereines ist die finanzielle Unterstützung der
Sternwarte, der weitere Ausbau, sowie der Ankauf von Zubehör.
Spenden zur
Erhaltung und zum Ausbau der Sternwarte erbeten unter:
Raiffeisenbank St. Florian am Inn / BLZ: 34522 / Konto: 15545
Kontakt:
Förderverein Sternwarte Gaisberg
Zu Hd. Hr. Gierlinger Richard
Adalbert Stifterstrasse 45
A-4780 Schärding
Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ Astronomischer Förderverein der
Sternwarte Gaisberg“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schärding.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung, der Unterhalt und
Erweiterung der Sternwarte Gaisberg.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das
12. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person, wie auch
Personengesellschaften.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der
Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters gilt gleichzeitig als
Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne
Begründung abgelehnt werden.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der schriftlichen Bestätigung der
Aufnahme durch den Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus
dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des
laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn dafür ein
wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) grober Verstoß gegen diese Satzung oder Beschlüsse des Vereins
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
c) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
(4) Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes tritt durch Streichung aus der
Mitgliederliste von selbst ein, wenn
a) das Mitglied mit einem Beitrag für mehr als ein volles Geschäftsjahr
im Rückstand ist und
b) zweimal mit einer Frist von je einem Monat schriftlich, insbesondere
per email gemahnt worden ist und
c) in der zweiten Mahnung die Streichung aus der Mitgliederliste
angedroht worden ist und
d) die zweite Frist verstrichen ist.
§ 5 Beiträge und Spenden
(1)
Es werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt
über Höhe und Einzelheiten der Beiträge mit einfacher Mehrheit.
(2) Darüber hinaus kann jedes Mitglied jederzeit an den Verein eine
Spende leisten.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
(4) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen werden für Beiträge und
Spenden Spendenbescheinigungen erteilt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung.
Es verpflichtet sich, Satzungsregelungen und Beschlüsse der
Vereinsorgane zu befolgen. Ordentliche Mitglieder haben aktives und
passives Wahlrecht. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher
Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
1. die Mitgliederversammlung
2. den Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens sechs
Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres statt.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Ersten Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden bzw. Kassier oder
Schriftführer einberufen.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Kassier, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, bei
dessen Verhinderung vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von
dessen Stellvertreter geleitet.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(5) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handaufheben.
(6) Wahlen werden geheim durchgeführt, es sei denn,
die Mehrheit beschließt offene Abstimmung.
(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten,
welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl, die Abwahl und die Entlastung des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
c) die Festsetzung der Höhe und der Einzelheiten der Beiträge;
d) Satzungsänderungen;
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie den Ausschluss von
Mitgliedern;
f) die Wahl des Kassenprüfers;
g) Empfehlungen an den Vorstand über die Grundsätze der Verwendung der
Vereinsmittel
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem
Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
(2) Im Außenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied
allein vertretungsberechtigt.
(3) Mitglieder des Vorstandes können angemessenen
Ersatz für Ihre Aufwendungen verlangen.
(4) Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 13 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand ist mindestens einmal in jedem Jahr vom Ersten
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden,
einzuberufen. Dabei soll eine Frist von zehn Tagen eingehalten und eine
Tagesordnung angegeben werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als Nein - Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden den
Ausschlag.
(3) Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen,
wenn er dies für die zu entscheidenden Punkte für zweckmäßig erachtet.
Diesen Personen steht kein Stimmrecht zu.
§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung
2. Aufnahme neuer Mitglieder
3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
4. Erstellung des Jahresberichts
§15 Kassenprüfer
(1) Der Kassenprüfer prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und
der Belege sachlich und rechnerisch.
(2) Der Kassenprüfer hat das Recht, die Kasse und alle dazugehörenden
Unterlagen jederzeit zu überprüfen.
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